Sleipnir-Redaktion on Tue, 7 Mar 2000 21:51:59 +0100 (CET)


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[Nettime-bold] Defaming the state? - Verfassungsbeschwerde


Defaming the state? A comment by Luis Fernández Vidaud

                                                     Verfassungsbeschwerde unten



 

          New Proceedings start on March 9nd
          Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Turmstrasse 91, Raum D 107, 14.30am


          Mr. Röhler is currently being accused by the state attorney of defaming the state and its symbols and
          must answer in court for the charges the state has levelled against him. If found "guilty" of this "crime"
          (which in pseudodemocratic Germany happens to be a crime), he could be punished under the German
          Federal penal code with a fine or a jail sentence, or both.

          In the former Eastern bloc German Democratic Republic, this "crime" was referred to in East Germany's
          penal code as "agitation against the state." It is the same event as the one West Germany has penalized
          ever since its inception as "slander against the state and its symbols." No crime of deed is being pursued
          in both cases, but "crimes" of thought disseminated in public on paper.

          At the time when the Communist government of East Germany existed, whenever somebody was
          accused and eventually punished for agitating against the state, such an event was taken by the West
          German press and official sources to be a sign that, indeed, East Germany was nothing but a "totalitarian"
          state, a state where nobody could speak their minds.

          Rarely did they assail at that time the encroachment of the state on individual rights, in this case freedom
          of expression, belief and conscience. The reason for this seems to lie in the fact that West Germany
          could not offer the individual a better lot than East Germany. Now that the comparison is gone, we are left
          with a monopolist who deludes himself into believing he is the measure of all standards.

          Why is it, then, when the same deed is commited today in unified Germany, this deed is regarded as
          being worthy of punishable by the state? If it had been commited in the German Democratic Republic, it
          would have been regarded as an act of courage and even patriotism. How can a citizen's duty in one part
          of the country be a crime in another?

          The commentaries, which in Germany are regarded as reliable sources useful for understanding the law
          correctly, state that the purpose of the law punishing slander and defamation of the state is designed to
          protect the state from public mockery, denunciations and disparaging remarks.

          If these objectionable remarks were to be randomly disseminated, then a situation would occur in which
          citizens would be denying the state the loyalty and respect they owe it. This would eventually result in
          undermining the public order to an extent that the government could no longer govern society.

          Examples of such activities undermining the public order are also given in the commentaries as follows:

          1) claiming that there are similarities between the post-war German Republic that was constituted in the
          year 1949 and the Third Reich of the National Socialists,

          2) claiming that post-war Federal Germany is a state where injustice prevails and justice is an exception,

          3) claiming that Federal Germany is not a democracy, but rather a distorted image or representation of
          that form of government Germany constitutionally claims to practice,

          4) damaging the reputation of the Federal German state by other means - either domestically or
          internationale.

          Now, the intention of the law as stated by the commentaries attempting to interpret the law contradicts the
          notion of popular sovereignty that is supposed to be the ruling principle of the post-war state according to
          the constitution.

          The commentaries, moreover, do not state that, if an individual were to substantiate the above
          objectionable claims punishable by law, he or she would become exempt from any prosecution and/or
          criminal penalty. Instead, they lead one to believe that, regardless of whether the punishable claims are
          substantiated or not, their postulation and dissemination are prosecutable and eventually punishable. In
          other words, the law forbids even rational discourse on this issue. It regards such claims and their
          verbalization to be emotional epithets which are, as such, inadmissible in Federal German society.

          The government obviously fears that, if this law does not remain in the books, many people will entertain
          ideologies and world views that are not in allignment with the unofficial state religion of Federal Germany.

          If it was right and expedient to agitate against the state under East German Communist rule, then it
          because the Germans "over there" were not being governed by the proper master. But now they have the
          right master, hence agitating against the state - no matter in what form - is a crime, because it allegedly
          foments insubordination against a legitimate master who makes no mistakes.

          Democracy in this context seems to be the only government on the face of this earth where the so-called
          "sovereign" "commands" its state apparatus to perform official acts (e.g., laws, administrative acts and
          court decisions) that are directed against himself and put himself at a disadvantage. Isn't this a strange
          sovereign? What monarch would act in this manner?


              Zeitschrift fuer Kultur, Geschichte und Politik, Sleipnir im Verlag der Freunde, Andreas
            Roehler (V.i.S.d.P.), Postfach 350264, 10211 Berlin, Tel./Fax: (49/0/30)-42857835 und -6927863 eMail:
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          Nächster Verhandlungstermin: 9. März 2000, 14.30 Uhr, D 107, Turmstr. 91, Berlin-Moabit
 
 

                                                                           Berlin, den 6. 3. 2000

               81 Js 1234/98, 272 Ds 648/99

               An das Bundesverfassungsgericht

               Schloßbezirk 3

               76131 Karlsruhe
 
 

                                                                             Gefahr im Verzug! Eilt!
 
 
 
 

               Es wird Verfassungsbeschwerde wegen der Verweigerung rechtlichen Gehörs und aus allen
               rechtlichen Gründen erhoben

               Die Beschwerde ist zulässig

               wegen der Schwere der Verletzung eines fundamentalen Prinzips einer freiheitlich demokratische
               Grundordnung und der daraus folgenden

               Bedeutung für die Allgemeinheit sowie

               wegen der unmittelbaren Gefahr durch die Verweigerung rechtlichen Gehörs in einem laufenden Verfahren,
               dessen Fortführung für den 9. März terminiert ist und also

               wegen der Bedeutung der Sache.

               Akz.: 81 Js 1234/98, 272 Ds 648/99; Amtsgericht Berlin-Tiergarten

               Es wird wegen dieser Gefahr zugleich beantragt, das Gericht möge zum Zweck der Gefahrenabwehr
               unmittelbar handeln, die für den 9. März 2000 mündlich ausgesprochene Ladung aufheben und das Verfahren
               bis zur Klärung der Beschwerde aussetzen.

               Gründe:

               In einer Verhandlung am 2. März 2000 vor dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten wegen eines
               Presseinhaltsdeliktes verbot RiAG Brinkmann dem Angeklagten wiederholt und teilweise unter Androhung
               von Zwangsmitteln die Antragstellung, bzw. machte den Versuch, eine die Menschenwürde unmittelbar
               verletzende Auflage zu verhängen, und nur stichwortartigen [sic!] Vortrag zuzulassen.

               Zum Hergang im einzelnen:

               In Zusammenhang mit einer Frage zur Besetzung des Gerichts erkundigte sich der Beschwerdeführer, ob
               seine Annahme, die Frau Richterin trage einen Doktortitel und sei mit diesem anzusprechen, richtig sei. Die
               Richterin entgegnete in einem barschen, ihn zurechtweisenden Ton: „Nein, das ist doch bekannt!" Der
               Beschwerdeführer wies darauf hin, daß er keine nähere Kenntnis der Richterschaft am Amtsgericht habe
               und daß das Gericht eine solche Frage ob der korrekten Anrede daher auch nicht als unangemessen
               interpretieren könne. Nachdem die Richterin kein Zeichen des Einlenkens gab, statt dessen weiteren Unwillen
               bereits zu Beginn der Verhandlung bekundete, also in einem Stadium, das für Übellaunigkeit keinerlei
               nachvollziehbaren Anlaß bot, bestand die Besorgnis der Befangenheit.

               Der Versuch, einen Ablehnungsantrag wegen der Besorgnis der Befangenheit zu stellen, scheiterte am
               Einspruch der Richterin, die erklärte, zunächst einen Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der
               Befangenheit verlesen zu wollen, der vor Eröffnung der Hauptverhandlung dem Gericht vorlag und sich auf
               Handlungen im Vorverfahren bezog, die bereits zur Besorgnis Anlaß gegeben hatten.

               Der Beschwerdeführer verwies darauf, daß nach seiner Kenntnis des Verfahrensrechts Anträge auf
               Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit stets unmittelbar auf das Ereignis hin zu
               stellen sind und nicht später nach Verhandlung und Verlesung anderer Anträge verhandelt werden dürfen.
               RiAG Brinkmann verweigerte das rechtliche Gehör und erklärte, sie mache von ihrer Kompetenz, von ihrem
               Recht zur Verfahrensführung Gebrauch und ordnete an, daß anstelle der Antragstellung zum Ereignis der
               dem Gericht bereits vorliegende Antrag verlesen werde.

               Der Beschwerdeführer beantragte eine kurze Unterbrechung, um seinen Antrag zum Zwecke späterer
               Stellung schriftlich zu formulieren, da nach Verlesung und Beratung des bereits vor Beginn der Verhandlung
               vorliegenden umfangreichen Antrages, der sich u.a. auf schwerwiegende, von der Richterin im Vorverfahren
               trotz Widerspruch tolerierte Verletzungen des Presserechts und weitere schwerwiegende Rechtsverletzungen
               im Vorverfahren bezog, die Gefahr bestand, daß das unmittelbare Geschehen nicht mehr oder nur noch
               unvollkommen präsent sei und eine präzise Antragstellung und somit die Rechtssicherheit beeinträchtigt
               würde.

               RiAG Brinkmann verweigerte die Unterbrechung und erklärte, der Beschwerdeführer könne sich diese
               Aufzeichnungen auch während der Verlesung dieses Antrages machen, da dieser ihm dem Inhalt nach ja
               bekannt sei. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er wünsche, der Verhandlung in allen ihren Teilen zu
               folgen, sei an diesem Folgen aber gehindert, wenn er während der Verlesung einen Antrag formulieren solle.
               Er verwies auch darauf, daß es für ihn als juristischem Laien ohnehin schwierig sei, eine den Anforderungen
               eines justizförmigen Verfahrens entsprechenden Antrag zu stellen, da ihm hierfür die Ausbildung fehle. Er
               machte an dieser Stelle darauf aufmerksam, daß er den Beistand eines Verteidigers benötige; wie im
               Vorverfahren bereits vergeblich kundgetan.

               Frau RiAG Brinkmann kam diesem Begehren nicht nach und begann statt dessen mit der Verlesung des dem
               Gericht bereits vor der Eröffnung der Hauptverhandlung vorliegenden Antrages. Dieser wurde unmittelbar
               nach der Verlesung auf Einlassung des Staatsanwaltes mit der Begründung, er diene nur der
               Prozeßverschleppung, als unzulässig abgelehnt.

               Nach kurzer, etwa fünfminütiger Unterbrechung beantragte der Beschwerdeführer erneut die Ablehnung der
               RiAG Brinkmann wegen der Besorgnis der Befangenheit. RiAG Brinkmann rief, nachdem er zu sprechen
               begonnen hatte, in die Antragstellung korrigierend hinein der Beschwerdeführer hatte nunmehr aus dem
               Gedächtnis zitiert. Streitpunkt war die Wiedergabe eines Satzes durch den Angeklagten, der die
               Zurechtweisung der RiAG Brinkmann im Gedächtnis hatte mit „Das müssen Sie doch wissen!", während
               RiAG Brinkmann nunmehr erneut unwirsch dazwischen fahrend erklärte, gesagt zu haben, „Das ist doch
               bekannt!"

               Obwohl der Beschwerdeführer auf diese Korrektur ungeachtet des Tonfalles einging und nunmehr die
               Wendung der Richterin wie vorgegeben übernahm, rief RiAG Brinkmann erneut dazwischen und unterbrach
               die Antragstellung schließlich vollständig mit den im Ärger ausgesprochenen Worten: „Das haben Sie bereits
               mit dem anderen Befangenheitsantrag bekannt gegeben."

               Diese Feststellung war nicht nur inhaltlich vollkommen unzutreffend im dem Gericht bereits vor Beginn der
               Hauptverhandlung vorliegenden Antrag befindet sich keinerlei Erwähnung der Frage der Führung eines
               akademischen Grades , sondern gab wegen des deutlich ärgerlichen und abweisenden Tonfalls, in dem diese
               in die Antragstellung hineinsprach und die Antragstellung unterbrach, erneut zur Besorgnis der Befangenheit
               Anlaß.

               Der Beschwerdeführer kündigte an, auf diese Unterbrechung hin einen weiteren Antrag auf Ablehnung
               wegen der Besorgnis der Befangenheit zu stellen. Auf diesen Hinweis hin wurde ihm erlaubt, den Antrag zu
               Ende zu formulieren. Dieser wurde mit der Begründung abschlägig beschieden, er diene lediglich der
               Verschleppung des Verfahrens und sei unzulässig.

               Der Beschwerdeführer setzte darauf hin an, den bereits angekündigten weiteren Antrag zu formulieren, der
               sich auf die Art und Weise der Unterbrechung der vorherigen Antragstellung stützte.

               Frau RiAG Brinkmann fuhr wiederum ärgerlich dazwischen, und es kam dann zu einer Art Kettenreaktion
               dergestalt, daß die Richterin in die Formulierung des jeweils aktuellen Antrages stets herabsetzend und diesen
               unterbrechend hineinsprach, welches auf der Stelle zum Notat seitens des Angeklagten und zu weiterer
               Antragstellung wegen der Besorgnis der Befangenheit führte in welche die Richterin, die offenbar die
               Herrschaft über sich selbst verloren hatte, nunmehr regelmäßig hineinkritisierte und argumentierte. Auf diese
               Weise kam es zu seriellem Geschehen: In wenigen Minuten liefen mehrere Befangenheitsanträge auf (die
               genaue Zahl ist wegen der Turbulenz, mit der das Geschehen sich ereignete, hier nicht mehr zu bestimmen).

               Die Richterin schnitt dem Angeklagten schließlich mit drohendem Ton ganz und gar das Wort ab und kündigte
               Zwangsmaßnahmen an, falls der Angeklagte weitere Anträge zu stellen versuche, wodurch sich dieser zum
               Schweigen genötigt sah.

               Nachdem die Antragstellung wegen der Besorgnis der Befangenheit auf diese Weise per Amtsgewalt
               verhindert wurde, schritt RiAG Brinkmann zur Vernehmung.

               Nach Feststellung der Personalien und der persönlichen Umstände machte der Beschwerdeführer darauf
               aufmerksam, daß die Öffentlichkeit der Verhandlung nicht gewährleistet war.

               Wie der Beschwerdeführer und andere Prozeßteilnehmer in seiner Begleitung feststellen mußten, befand sich
               im Eingangsbereich des Gerichtes, in dem üblicherweise Zeit und Ort der Verhandlungen bekanntgegeben
               werden, kein entsprechender Aushang zu dem hier in Frage kommenden Sitzungssaal D 107. Auch die
               Auskunftsstelle, bei der Erkundigungen eingeholt wurden, wußte nichts von einer Verhandlung in einem Raum
               D 107. Dieser Sachverhalt kann inzwischen durch eidesstattliche Versicherung eines Besuchers, der die
               Verhandlung wegen Nichtbekanntgabe nicht aufsuchen konnte, zusätzlich beglaubigt werden.

               (Es sei vermerkt, daß sich Amtsgericht und Landgericht Tiergarten gemeinsam in einem weit verzweigten
               und verwinkelten Gebäude mit schätzungsweise mehreren hundert Sitzungssälen befinden, die auf
               verschiedene Gebäudetrakte verteilt, teilweise nur über schmale, schwer auszumachende Durchgänge zu
               erreichen sind. Eine Erforschung des Verhandlungsstoffes über das einzelne und sukzessive Ablesen der vor
               den einzelnen Räumen angebrachten Sitzungsblätter ist nicht möglich. Raum D 107 befindet sich zudem im
               hinteren, nur schwer zu erreichenden Teil des Gebäudes.)

               In seinem Antrag zitierte der Beschwerdeführer die Rn 3 zu § 169 aus Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 44.
               Aufl. wie folgt: „Die Öffentlichkeit im Sinn des § 169 besteht darin, daß jedermann aus dem Publikum ohne
               Rücksicht auf seine Gesinnung oder seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe sich ohne
               besondere Schwierigkeit Kenntnis von Ort und Zeit der Verhandlung verschaffen kann." (Antrag mit
               Ausnahme dieser Stelle, die unmittelbar aus dem Kommentar verlesen wurde, handschriftlich der
               Protokollantin überreicht.)

               RiAG Brinkmann zeigte sich von dieser Rüge mangelnder Öffentlichkeit unbeeindruckt und lehnte den Antrag
               mit dem Hinweis ab, die Besucher hätten Gelegenheit, sich auf dem unmittelbar vor dem Sitzungsraum
               befindlichen Terminblatt zu informieren. Diese Auskunft entsprach aber aus den oben angeführten Gründen
               und auch vor dem Hintergrund, daß die Verhandlungssäle des Amtsgerichtes und des Landgerichtes
               Tiergarten sich nicht nur für das Publikum ununterscheidbar in dem oben beschriebenen weiträumigen
               Gebäudekomplex befinden und der in Rede stehende Verhandlungssaal D 107 am hintersten Ende desselben
               nur über mehrere Quergebäude aufzusuchen ist, offenkundig nicht dem Erfordernis.

               Der Beschwerdeführer erklärte nach Ablehnung der ersten Öffentlichkeitsrüge, daß das Gebot der
               Öffentlichkeit in weiterer Hinsicht verletzt sei und hob an, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die
               Richterin unterbrach diesen Versuch im Ansatz, und stellte die Forderung auf, diesen Antrag nicht vollständig,
               sondern nur stichwortartig zu verlesen, da die Zeit fortgeschritten sei und sie eine weitere Verhandlung um
               12.00 Uhr zu absolvieren habe (die aktuelle Verhandlung hatte etwa 11.10 Uhr begonnen und bislang ca. 30
               Minuten gedauert).

               Der Beschwerdeführer protestierte ob der Beschneidung seiner Rechte. Er erklärte, daß das Prinzip einer
               öffentlichen Verhandlung auch verletzt sei, wenn die Anträge nur stichwortartig und nicht im vollen Wortlaut
               verlesen werden dürften. Es entspann sich ein kurzer Wortwechsel zu diesem Thema, in dessen Verlauf Frau
               RiAG Brinkmann in Erregung geriet.

               RiAG Brinkmann verbot nun eine jede Antragstellung seitens des angeklagten Beschwerdeführers und
               bedrohte diesen mit Ordnungsmitteln für den Fall, daß er entgegen ihrer Anweisung weitere Anträge zu
               stellen versuche.

               Die Richterin wies, nachdem der Beschwerdeführer auf diese Androhung hin schwieg, den Staatsanwalt an,
               die Anklageschrift zu verlesen, was auch geschah. Nach Verlesung der Anklageschrift wurde die
               Verhandlung unterbrochen und auf den 9. März 2000 vertagt.

               Weiteres zu Bedeutung und Hintergrund der Sache:

               Die Gefahr der Wiederholung und Fortsetzung rechtswidriger Verfahrensführung am 9. März 2000 ist
               erheblich.

               Es ist zu befürchten, daß die Rechtsverletzungen nicht allein auf einen spontanen Willensentschluß der
               Richterin zurückgehen, sondern systematischen Charakter tragen, deren Ursache in schweren
               Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung am 15. 11. 1995 zu suchen ist (das
               Verfahren ist inzwischen eingestellt, die Akten aber wurden in die Folgeverfahren übernommen und entfalten
               dort, bis ins aktuelle Verfahren hinein, ihre verzerrende Wirkung). Seinerzeit sind die Ermittlungsakten
               erheblich zum Nachteil der Beschuldigten, denen verwehrt wurde, Zeuge der Durchsuchung zu sein,
               manipuliert worden.

               Rechtswidrig war auch der Umfang der Beschlagnahme. Es hätte, da die am 15.11.1995 angeblich gesuchten
               Beweisstücke bereits vorlagen, keinerlei Durchsuchungen und Beschlagnahmen der allgemeinen
               Verlagsausrüstung wie der Computer, der Monitore, des Kopiergeräts, der Buchhaltungsunterlagen usw., die
               den Großteil des Schadens verursachten, bedurft. Anlaß der Ermittlungen waren angebliche
               Presseinhaltsdelikte, die ohne weiteres auf Grundlage der bei der Staatsanwaltschaft bei Erwirkung der
               Durchsuchungsbeschlüsse bereits vorliegenden Exemplare der Zeitschrift Sleipnir hätten verhandelt werden
               können.

               Trotz Verfahrenseinstellung, trotz Beschwerden und Herausgabeverlangen seitens des Anwalts (Kopien
               können zur Glaubhaftmachung übersandt werden) weigert sich der auch im aktuellen Verfahren am 2. 3.
               2000 aufgetretene Staatsanwalt Mohr die Computer, das Kopiergerät usw. zurückzugeben.

               Statt dessen wurden seit dem 15. 11. 1995 wurden eine Reihe neuer Verfahren inszeniert, die jeweils wegen
               der Unschuld der Betroffenen nicht zum Erfolg führen konnten, andererseits aber, wie das hier mit
               Beschwerde angegriffene Verfahren, stets von Unregelmäßkeiten und Rechtsverletzungen geprägt waren.

               Hochachtungsvoll
 
 
 
 

               Andreas Röhler

               per Fax ohne Unterschrift gültig

               Zur Glaubhaftmachung werden folgende Anlagen übersandt:

               Anlage 1

               Eidesstattlicher Erklärung von Luis Fernandez Vidaud zur Glaubhaftmachung der Unauffindbarkeit des
               Verhandlungsraumes für ein nicht unmittelbar geladenes Publikum.

               Anlage 2

               Eidesstattliche Erklärung von Peter Töpfer zur Glaubhaftmachung des Geschehens während der Verhandlung
               (wird mit der Post gesandt)

               Anlage 3

               Beschwerde von RA Dr. Eisenecker, Goldenbow, vom 22. 2. 2000 (wird mit der Post gesandt)

               Anlage 4

               Befangenheitsantrag gegen RiAG Brinkmann, der dem Gericht vor der Eröffnung der Hauptverhandlung
               vorlag

               Mit

               Anlage 5

               werden weitere, eventuell relevanter Geschehnisse zur Beleuchtung des Hintergrunds mitgeteilt.
 
 

               -----------------------------------------------------------------------------

               Anlage 1

               Eidesstattliche Erklärung von Luis Fernandez Vidaud zur Glaubhaftmachung der Unauffindbarkeit
               des Verhandlungsraumes für ein nicht unmittelbar geladenes Publikum.

                                                                                Berlin, den 02.03.2000

                                Abschrift (Handschriftliches Original wird mit der Post gesandt)

                                       EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG

                                             von Luis Fernandez Vidaud

               Ich betrat das Gebäude des Amtsgerichts Tiergarten heute um 10.55 Uhr und begab mich in den Saal (504?),
               in dem die Verhandlung in Sachen Röhler vor etwa 1 Jahr stattgefunden hat. Die Verhandlung in Röhlers
               Sache fand aber heute dort nicht statt. Ich ging unter zur Personenkontrolle und fragte nach dem Raum, in
               dem diese Verhandlung stattfinden soll. Die Polizistin verwies mich auf die Pförtner, die in der Kabine
               „Auskunft" saßen. Der erste Pförtner, ein schwarzhaariger und robusterer Herr, sagte mir, daß er über keine
               Verhandlungsliste verfüge. Darum muß er mich auf die Tafeln rechts von der Kabine aufmerksam machen.

               Ich durchsuchte mehrmals diese Tafeln, konnte aber keinen Hinweis auf die Verhandlung in Sachen Röhler
               finden.

               Mir blieb nichts anderes übrig als die Auskunftskabine erneut zu befragen. Diesmal saß ein anderer Herr am
               Stuhl ein blonder, jüngerer, stabilerer und ich muß sagen netter Mann.

               Er hatte aber die Verhandlungsliste in der Hand, die er sorgfältig durchblätterte, aber er fand nichts.

               Ich sagte: Möglicherweise ist die Verhandlung kurzfristig ausgefallen. Sie haben Ihr Bestes getan. Danke.

               Diese Angaben sind wahr und dem Grunde nach vollständig und lückenlos.
 
 
 
 

               Luis Fernández Vidaud

               Anlage 2

               Eidesstattliche Erklärung von Peter Töpfer zur Glaubhaftmachung des Geschehens während der Verhandlung
               (wird mit der Post gesandt)

               Anlage 3

               Beschwerde von RA Dr. Eisenecker, Goldenbow, vom 22. 2. 2000 (wird mit der Post gesandt)
 
 

               Anlage 4

               Befangenheitsantrag gegen RiAG Brinkmann, der dem Gericht vor der Eröffnung der Hauptverhandlung
               vorlag

               (Abschrift)
 
 

               An das Amtsgericht Tiergarten

               Turmstraße 91

               10548 Berlin

               Berlin, den 2. 3. 2000
 
 

               Gegen die RiAG Brinkmann wird ein Antrag auf Ablehnung wegen der

               Besorgnis der Befangenheit

               gestellt.

               Gründe:

               RiAG Brinkmann hatte mit Beschluß vom 28.01.2000 den Antrag auf Beiordnung im terminierten Verfahren
               abschlägig beschieden. Sie führte in ihrer Ablehnung aus, die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO lägen
               nicht vor. Die Sach- und Rechtslage sei überschaubar und entsprechend einzustufen. Dies ist, wie sie aus der
               Anklage wissen muß, offenkundig nicht der Fall.

               Die Anklage erhebt den Vorwurf, „Schriften, die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung und gegen eine
               religiöse Gruppe aufstachelten und die Menschenwürde anderer dadurch angriffen, daß die vorbezeichnete
               Gruppe beschimpft wurde, verbreitet, bezogen und vorrätig gehalten zu haben, um sie zu verbreiten".

               Ein solches Vergehen kann, wenn es denn wahr und geschehen wäre, keineswegs auf die leichte Schulter
               genommen werden.

               Zwar ließe sich ein radikal-liberaler Standpunkt vertreten, demnach Meinungsäußerungen und Werturteile
               gegenüber anderen Teilen der Bevölkerung grundsätzlich frei zu sein haben und Schutzvorschriften wegen
               Beleidigung, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener usw. jeweils nur auf konkret zu bezeichnende
               Personen anzuwenden seien, nicht aber auf ganze, teilweise abstrakte, Gruppen. Eine solche Auffassung, die
               der geltende § 130 StGB bekannterweise nicht vertritt, erscheint andererseits in Übereinstimmung mit dem
               Grundgesetz, mit der UN-Menschenrechtscharta und der europäischen Menschenrechtskonvention. Der in
               diesem Strafverfahren bemühte § 130 StGB (Volksverhetzung) ist daher aus gutem Grund in der Literatur
               vielfach als mit einer freiheitlich demokratischen Grundordnung unvereinbar bezeichnet worden. Diese
               Rechtsauffassung wurde jedoch von einer Mehrheit der Bundestagsabgeordneten nicht geteilt, die 1994 die
               jetzige Fassung des sog. Volksverhetzungsparagraphen beschlossen haben. Nur unter der Annahme, Frau
               RiAG Brinkmann würde zu den Kritikern des geltenden Paragraphen gehören, wäre die Formulierung, ein
               Verstoß gegen diese Strafvorschrift sei nicht als schwer einzustufen, glaubhaft.

               Von einer solchen Annahme kann aber bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil die RiAG Brinkmann
               die Anklage in diesem Fall gar nicht zur Verhandlung zugelassen hätte. Es ist daher umgekehrt von einer
               vorurteilsbeladenen und mutwilligen Fehlbetrachtung auszugehen.

               Daß die Richterin meint, eine solche Tat sei nicht als schwer einzustufen, ist vor dem Hintergrund der
               aktuellen Justizpraxis unglaubwürdig. Es besteht der Verdacht, daß die Richterin die Ausführung, es handele
               sich nicht um eine schwerwiegende Straftat, einzig und allein zu dem Zweck aufgestellt hat, die Beiordnung
               eines Verteidigers als entbehrlich erscheinen zu lassen.

               Diese Beurteilung scheint auch vor dem Hintergrund schwerwiegender Vorwürfe des Beschuldigten an die
               Adresse der Staatsanwaltschaft zwingend. Aus dem Rechtsstaatsgebot folgt die Notwendigkeit einer
               rechtsstaatlichen Normen folgenden Verfahrensführung. RiAG Brinkmann wurde bereits darauf aufmerksam
               gemacht.

               Eine schwierige Situation und schwierige Rechtslage ist entstanden, weil die Staatsanwaltschaft in einer Reihe
               von Verfahren, deren Auswirkungen bis in das aktuelle reichen, sich schwerwiegender Rechtsverletzungen
               schuldig gemacht hat. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet hier Abhilfe. Diese zu erlangen, ist der Beistand einer
               Verteidigers unerläßlich (auch wegen der Prinzipien der sog. Waffengleichheit, des fair-trial usw.).

               Wie aus den Akten ersichtlich und im Beschwerdeschreiben vom 27. Dezember 1999 angeführt, haben die
               Anklagebehörde wie auch das Amtsgericht die Beschränkungen, die ihnen bei Strafverfolgung wegen
               Presseinhaltsdelikten durch das Pressegesetz auferlegt sind, gröblich mißachtet und im wesentlichen durch
               diese Mißachtung großen Schaden verursacht.

               Zum Schutz der Presse vor exzessiven Strafverfolgungsmaßnahmen und vor dem Hintergrund der Bedeutung,
               die der Arbeit der Presse bei der Herstellung einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung, für das
               Funktionieren eines demokratisch verfaßten Gemeinwesens zukommt, bestimmt das Landespressegesetz enge
               Grenzen sowohl für die Dauer als auch für den Umfang von Beschlagnahmen.

               Die Schutzvorschriften der § 13 und § 15 Landespressegesetz sind von den verfahrensbeteiligten
               Strafverfolgungsorganen mehrfach gröblich mißachtet worden.

               § 15, Absatz 1 Landespressegesetz bestimmt: „Die Beschlagnahmeanordnung ist aufzuheben, wenn nicht
               binnen eines Monats die öffentliche Klage erhoben oder die selbständige Einziehung oder
               Unbrauchbarmachung beantragt ist." Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme, ohne daß die selbständige
               Einziehung bzw. Unbrauchbarmachung beantragt war, über den 15.12.1995 hinaus, war und ist illegal.

               Es wurde dringend die Beendigung dieses rechtswidrigen und existenzbedrohenden Zustandes als
               Voraussetzung für ein faires Verfahren verlangt.

               Rechtswidrig war der Umfang der Beschlagnahme. Es hätte, da die am 15.11.1995 angeblich gesuchten
               Beweisstücke bereits vorlagen, keinerlei Durchsuchungen und Beschlagnahmen der allgemeinen
               Verlagsausrüstung wie der Computer, der Monitore, des Kopiergeräts, der Buchhaltungsunterlagen usw., die
               den Großteil des Schadens verursachten, bedurft. Anlaß der Ermittlungen waren angebliche
               Presseinhaltsdelikte, die ohne weiteres auf Grundlage der bei der Staatsanwaltschaft bei Erwirkung der
               Durchsuchungsbeschlüsse bereits vorliegenden Exemplare der Zeitschrift Sleipnir hätten verhandelt werden
               können.

               Das Amtsgericht wurde bei den 1996 und 1997 anberaumten Terminen wiederholt auf die unrechtmäßige
               Verfahrensweise aufmerksam gemacht. Nachdem Hinweise in die Öffentlichkeit gelangten, daß das
               Verfahren wesentlich nicht von der Vertretung der Anklage und deren Hilfsorganen, sondern vom
               Inlandsgeheimdienst betrieben wurde, beantragten Rechtsanwalt Schrank und der Unterzeichner in
               gleichlautenden Anträgen, den Hinweisgeber als Zeuge zu laden und über die eigentümliche
               Verfahrensführung zu befragen. Statt über diesen Antrag zu entscheiden, wies RiAG Maietti daraufhin die
               Angeklagten wie auch das Publikum an, den Saal zu verlassen, und machte Anstalten, mit der Vertretung der
               Anklage und den beiden Rechtsanwälten unter Ausschluß der Öffentlichkeit zu verhandeln. Von diesem
               Vorhaben ließ sie auch trotz meines Protestes und dem Hinweis auf die gebotene Öffentlichkeit der
               Verhandlung nicht ab. Nach ca. 15minütiger Verhandlung unter Ausschluß der Öffentlichkeit wie auch der
               Angeklagten wurden Angeklagte und Publikum wieder in den Saal gerufen. Richterin Maietti verkündete, ich
               sei auf diesen Antrag hin der von Rechtsanwalt gleichlautend gestellt wurde , psychiatrisch zu untersuchen.
               Dieser Beschluß wurde durch Richter Böhl am 29.7.1997 verschärft. Dieser beantragte, auf Unterbringung
              nach § 63 StGB (geschlossene psychiatrische Anstalt) zu untersuchen.

               Der gesamte Ablauf der Strafverfolgungsmaßnahmen nährt den Verdacht, daß es den Initiatoren von Anfang
               an nicht um eine Strafverfolgung auf gesetzlicher Grundlage, sondern um eine Liquidierung der
               wirtschaftlichen Existenz des Verlages unter Mißbrauch der Gewaltmittel des Staates ging. Dies wurde von
               der Verteidigung auch vorgebracht. Hinweise bietet die Tatsache, daß ein ordentliches Verfahren nicht
               durchgeführt wurde, obwohl die Anklageschrift bei Richterin Maietti spätestens seit dem 11.3.1996 lag und
               ausreichend Zeit zur Durchführung eines Strafverfahrens gegeben war.

               Diese Vorwürfe, die sich nicht nur an Einzelpersonen richten, geben dem Verdacht systematischer
               Verletzungen der Rechtsordnung durch Strafverfolgungsbehörden in den Jahren seit 1995 Nahrung. Diese
               Taten aufzuklären und für eine Wiederherstellung der Bindung der Behörden an Recht und Gesetz zu sorgen,
               war und ist der Beistand eines Verteidigers unumgänglich. Daß die RiAG Brinkmann diesem Verlangen auf
               Beiordnung nicht zu entsprechen gewillt war, gibt zur Besorgnis der Befangenheit Anlaß.

               Hinzu tritt die Komplexität des Themas, das die Staatsanwaltschaft mit vorliegenden Anklageschrift gestellt
               hat. RiAG Brinkmann wurde bereits auf diese Komplexität des Themas hingewiesen. Mit Antrag vom 23. 2.
               2000 wurde ausgeführt:

               „Auch das Thema der jüngsten Anklageschrift selbst ist höchst komplex. Deren Autor, der Staatsanwalt
               Mohr, hebt auf einen Beitrag von dritter Seite über Arbeiten Steven Spielbergs und Daniel Jonah Goldhagens
               ab.

               Ich habe in Sleipnir bereits bereits vor Jahresfrist einen Beitrag publiziert, welcher sich u. a. kritisch mit der
               allzu schnellen Verurteilung des Horrorfilmregisseurs wie auch des Vertreters neuzeitlicher
               Kollektivschuldthesen befaßte. Es heißt dort: „All die schnellen Kritiker, die es ja so einfach haben, Daniel zu
               kritisieren, wissen davon nichts. Ruth Birn und Norman Finkelstein stellen nur fest, was sachlich und logisch
               nicht stimmt in dem, was Daniel schreibt. Sie tun ihre Arbeit der Kritik, nehmen die Arbeiten Daniels
               gedanklich auseinander, und das ist auch gut so. Es ist gut, weil sie zur Wahrheitsfindung beitragen, weil Ruth
               Birns Wahrheit auch uns helfen kann, die emotionale Verstricktheit zu Tage treten läßt, weil es die Emotionen
               provoziert, und nur das kann am Ende zur Versöhnung führen."

               Und es heißt weiter bezogen auf Goldhagen: „Daniel schlägt verzweifelt um sich, er weiß gar nicht mehr, was
               er tut, droht seinen Kritikern in Raserei mit Prozessen, will Bücher verhindern, wirft alle akademischen
               Standards über den Haufen, verletzt die elementaren Regeln des wissenschaftlichen Streites, des zivilen
               Umgangs – alles läuft auf seinen totalen Absturz hinaus. Vielleicht muß er stürzen, um zu verstehen. Nicht
               daß er stürzt, aber daß er versteht, wünsche ich ihm. Daß er aus diesem verzweifelten Kampf genommen
               wird, daß er seinen Frieden findet. Weil er Opfer ist. Opfer der Geschichte, Opfer emotionaler Konflikte der
               Vergangenheit, die er seinem Vater zuliebe austragen muß, die jetzt in ihm ausgetragen werden: die Haßliebe
               seines Vaters zu Deutschland, die aus tiefster Enttäuschung geborene Bitterkeit, die aus schwerster
               Verletzung geborene Wut, der aus unbeantworteter Liebe entstandene Haß.

               Daniel, ich weiß nicht, was Du vorhast, wie es mit Dir weitergeht, wie Du Dich sehen wirst, falls Du Deine
               Lage erkennen wirst. Ich weiß nicht, ob Du jetzt noch Deutscher werden möchtest, Deutscher, wie es Dein
               Vater war und ist, der seine Haßliebesblitze auf Deinem Rücken herüberschickt in die alte Heimat. Ich glaube
               es nicht. Ich denke, Du mußt jetzt Deinen eigenen Weg gehen und hoffe, daß Du ihn findest. Vielleicht ist
               Amerika Deine Heimat, vielleicht Israel, ich weiß es nicht. Ich wünsche Dir, daß Du zu Dir findest und zu
               Deiner Gemeinschaft, daß Du das findest, was Dein Vater hatte, bevor er ausgeschlossen wurde. Aber falls
               Du Deutscher sein willst, werden willst: Ich schließe Dich in meine Arme."

               Der Verfasser dieses feinfühligen anteilnehmenden Aufsatz ist mein langjähriger Mitangeklagter Peter
               Töpfer. Der Versuch des Staatsanwalt aber, mich mit irgendwelchen beschlagnahmten Broschüren in einen
               Topf zu werfen, ist absurd. Broschüren, deren Stil nicht der meine ist; die zu verwahren, zu lesen und an ein
               Fachpublikum bei Bedarf zu reichen, ich mir gleichwohl nicht nehmen lasse. Denn Lesen ist Menschenrecht."

               Daß die Staatsanwaltschaft im übrigen keineswegs befugt war, ein solches Thema in einer Anklageschrift
               aufzuwerfen und also die Verhandlung vor Gericht zu verlangen, tritt noch hinzu. Weder die Filme Steven
               Spielbergs, noch die Arbeiten Daniel Goldhagens, noch die Untersuchungen des von einem kanadischen
               Gericht bestellten Gutachters Fred Leuchter, noch die Diskussion um alle drei gehen die Staatsanwaltschaft
               etwas an. Die Staatsanwaltschaft verwechselt sich offenbar mit einer Wahrheitsfindungskommission zur
               Feststellung historischer Tatsachen bzw. zur Verteidigung einer bestimmten Weise der Überlieferung des
               Geschehens.

               Nach meiner Rechtskenntnis ist die Geschichtsschreibung in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich
               frei, ist diese Freiheit vom Grundgesetz geschützt; die entsprechende Schutzvorschrift nach § 130 V kann
               weder von Staatsanwalt Mohr noch vom Amtsgericht Tiergarten außer Kraft gesetzt werden.

               Daß die Richterin das nicht erkennen wollte und ungeachtet dieses Vortrags dem Antrag auf Beiordnung
               nicht gefolgt ist und auch entsprechenden Beschwerden nicht abhalf, begründet die Besorgnis, daß RiAG
               Brinkmann aus Voreingenommenheit, aus einer aufgrund manipulierter Akten von der Staatsanwaltschaft
               rechtswidrig produzierten Gefühlslage zu einer sachlichen Einschätzung nicht fähig ist. Sie wird daher wegen
               der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

               Die Besorgnis der Befangenheit besteht auch, weil die RiAG Brinkmann hier ein Verfahren an sich gezogen
               hat, für das sie offensichtlich nicht zuständig ist.

               Am 18. August 1998 unterzeichnete Richter Ebsen von Amtsgericht Tiergarten einen
               Durchsuchungsbeschluß der Wohn- und Geschäftsräume des Sleipnir-Herausgebers Andreas Röhler, sowie
               des ehemaligen Mitherausgebers Peter Töpfer. Begründet wurde die Durchsuchung mit einem Artikel des
               Titels „Zweimal Dachau", der in Heft 1 (März) 1998 der Vierteljahreshefte für freie Geschichtsforschung
               erschienen war. Zu diesem Zeitpunkt war der nämliche Artikel aber bereits Bestandteil einer Anklage aus
               dem Jahre 1997 (81 Js 2701/96), die spätestens seit dem 10.3.1998 beim Amtsgericht lag.

               Der Vorwurf - in der Sprache der Anklage -, „eine Vielzahl revisionistischer Druckerzeugnisse vorrätig
               gehalten und vertrieben zu haben", wurde bereits mit der erwähnten Anklageschrift vom 18. Juni 1997
               erhoben.

               Hier wurden die Betroffenen in ein und derselben Sache mehrfach verfolgt. Das Verfahren war bereits
               anhängig und hätte nicht zu einer zweiten Verfolgung und einer zweiten Anklageschrift führen dürfen, denn
               eine Doppelbestrafung ist nach Art. 103 III Grundgesetz verboten.

               Die Richterin Brinkmann war daher zur Annahme der Anklageschrift vom 11. August 1999 „wegen
               Volksverhetzung" nicht berechtigt, sie war nicht zuständig. Dieses Verfahren wurde bereits vor dem
               erweiterten Schöffengericht unter VRiAG Remuss geführt. Neue Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft hätten
               in das Verfahren eingebracht werden müssen und eingebracht werden können. Eine parallele und also
               doppelte Verfolgung wegen ein und desselben Deliktes ist unzulässig.

               Die Unrechtmäßigkeit des Vorgehens ist der Staatsanwaltschaft mutmaßlich bereits am Tag der
               Hausdurchsuchung und auf mein Vorhalten hin deutlich geworden. Sie hat deshalb nach einem Ausweg
               gesucht und beim Amtsgericht München um die Übersendung eines Einziehungsbeschlusses bezüglich einer in
               der Buchhandlung des Verlages bereits zuvor beschlagnahmten Broschüre gebeten. Sie hat auf diese Weise
               versucht, in der gleichen Angelegenheit und unter gleichem Tatvorwurf ein Parallelverfahren zu inszenieren,
               obwohl die Sache bereits beim erweiterten Schöffengericht unter dem VRiAG Remuss anhängig war.

               RiAG Brinkmann zeigte sich hier zum Mittun bereit, obwohl sie hätte wissen müssen, daß Mehrfachverfahren
               in gleicher Sache wegen des grundgesetzlich verbotenen Doppelbestrafung untersagt sind. Auch dieser
               Vorgang belegt, daß ihrer Behauptung, die Sache sei nicht kompliziert, nicht zu folgen ist, daß diese Erklärung
               daher als unwahr, unglaubwürdig und von Vorurteilen gegen den Angeklagten getragen gesehen werden
               kann. Es besteht die Besorgnis der Befangenheit, die RiAG Brinkmann wird daher abgelehnt.
 
 

               (Andreas Röhler)

               Anlage 5

               Mitteilung weiterer, eventuell relevanter Geschehnisse zur Beleuchtung des Hintergrunds

               Das Gericht wählte offenbar absichtlich einen der kleinsten vorhandenen und also einen zu kleinen
               Sitzungssaal. Bei Eintritt des Publikums kam es zu tumultartigen Szenen, da es nur ca. 16 und also nicht
               ausreichend Plätze gab. Auf Hinweise, man möge einen größeren Saal bereitstellen und sie habe mit
               größerem Publikumsinteresse rechnen können, erklärte RiAG Brinkmann, sie tage immer in diesem Saal und
               würde keine Ausnahme machen.

               Im Zusammenhang mit Hinweisen im Vorfeld des Verfahrens, daß die gebotene Öffentlichkeit nicht gewährt
               sei (siehe hierzu Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Mitarbeiter der Pressestelle beim Landgericht, Frau
               Blume und Herrn Steltner, vom 9. und 28. Februar 2000) wurde hier erneut erkennbar, daß das Gebot einer
               öffentlichen Verhandlung beim Gericht nur ungenügend beachtet wurde. Vor dem Hintergrund, daß ein
               angebliches Presseinhaltsdelikt zur Verhandlung kommen sollte, war davon auszugehen, daß die Anteilnahme
               der Öffentlichkeit größer als bei sonst üblichen Strafverfahren sein würde, da daß Publikum bei allen
               Eingriffen, die die Pressefreiheit und die Arbeit der Presse als solcher betreffen, selbst unmittelbar berührt ist.
               Verschärfend tritt hinzu, daß das Gericht, wie sich später herausstellte, zwei der ohnehin in ungenügender
               Zahl bereitgestellten Zuschauerplätze von gerichtsangehörigen Personen, die in dienstlichem Auftrage
               teilnahmen und sich entsprechend auswiesen, besetzen ließ. Mindestens diese von Justizbehörden oder
               verwandten Einrichtungen gestellten Personen hätten an den noch zur Verfügung stehenden Plätzen
               gegenüber der Anklagebank Platz nehmen können. Statt dessen blieben dort vier Plätze, die üblicherweise
               Berichterstattern, Praktikanten usw. zur Verfügung gestellt werden, frei. Eine Anzahl von Personen, die
               teilweise von weither angereist waren, um an diesem Verfahren von überregionaler Bedeutung, teilzunehmen,
               wurden des Raumes verwiesen.

               Die Prozeßbesucher kamen überein, da stehenderweise zu verbleiben nicht gestattet wurde, sich in der
               Teilnahme am Verfahren abzuwechseln, wodurch das Recht eines jeden auf Beobachtung des gesamten
               Verfahren nicht erfüllt werden konnte.

               Ende des Anlagenteils


                Zeitschrift für Kultur, Geschichte und Politik, Sleipnir im Verlag der Freunde, Andreas
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