Ingrid Strauch on 7 Jul 2001 09:17:05 -0000


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[rohrpost] Re: Open Content: ein juristischer Computer-Virus



> Closed: Wissen unter Ausschluss der Öffentlichkeit
>
> Für Privatleute sind die oben aufgeführten Einschränkungen bei
> der Nutzung digitaler Inhalte ja eventuell hinzunehmen. Für
> Bibliotheken jedoch bedeuten diese Regelungen und technischen
> Maßnahmen, dass sie die entsprechenden Medien oft überhaupt nicht
> zur Ausleihe oder auch nur Nutzung in den Räumen der Bibliothek
> anbieten können. Die Programme, Texte, Lieder, Filme und Bilder
> sind also von einem öffentlichen Zugang ausgeschlossen.

Hier sind einige Antworten aus Bibliothekskreisen nachzulesen:

Internationale Links zu Lizenzierungsrichtlinien, Beispielen von Lizenzvertraegen.
http://www.eblida.org/ecup/licensing/

Lizenzierung digitaler Ressourcen: Wie können rechtliche Fallen vermieden werden? / Europaeische Kommission und EBLIDA
Enth. einleitend auch eine kurze Info zu ECUP und EBLIDA.
http://webdoc.sub.gwdg.de/ebook/aw/1999/eblida/warndeut.htm

Mueller, Harald: Angebote im Netz Was ist bei Lizenzvertraegen zu beachten?
In: Bibliotheksdienst. - 1999,7
http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/bd_art/bd_99/99_07_06.htm

Mueller, Isolde: Lizenzen fuer elektronische Medien
In: B.I.T. online. - 1999,3

International Coalition of Library Consortia (ICOLC)
Statement of Current Perspective and Preferred Practices
for the Selection and Purchase of Electronic Information
http://www.library.yale.edu/consortia/statement.html

Gruesse, Ingrid


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